Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 23.01.2008
Aktenzeichen: 7 Sa 625/07
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO
Vorschriften:
ArbGG § 11 Abs. 2 | |
ArbGG § 79 S. 1 | |
ZPO §§ 578 ff. |
Tenor:
1. Die Wiederaufnahmeklage der Klägerin bezüglich des Urteils des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 16.05.2007, Az. 7 Sa 180/07 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens.
Mit Urteil des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz vom 16.05.2007, Az. 7 Sa 180/07 (Bl. 106 ff. d. A.) ist die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 31.10.2006, Az. 7 Ca 1935/06 als unzulässig verworfen worden, da die Klägerin persönlich, ohne im Sinne von § 11 Abs. 2 ArbGG vertreten zu sein, Berufung eingelegt hatte.
Die Klägerin hat mit einem wiederum von ihr persönlich unterzeichneten Schreiben vom 24.09.2007 (Bl. 123 d. A.) beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt "wegen Rechtsbeugung und Rechtsfehlern".
Zu dem daraufhin vom Landesarbeitsgericht auf den 23.01.2008 anberaumten Verhandlungstermin ist für die Klägerin niemand erschienen. Die Beklagte ist während des Verhandlungstermins durch einen Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten vertreten worden.
Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten beantragt,
die Wiederaufnahmeklage der Klägerin als unzulässig zu verwerfen und ein Versäumnisurteil zu erlassen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf die von beiden Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Wiederaufnahmeklage ist gemäß §§ 11 Abs. 2, 79 S. 1 ArbGG, 578 ff. ZPO durch unechtes Versäumnisurteil als unzulässig zu verwerfen, da die eingereichte Wiederaufnahmeklage nicht von einer postulationsfähigen Person unterzeichnet worden ist. Gemäß § 11 Abs. 2 ArbGG müssen sich die Parteien vor dem Landesarbeitsgerichten durch Rechtsanwälte als Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. An ihrer Stelle können vor den Landesarbeitsgerichten Vertreter von Gewerkschaften oder von Vereinigungen von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die Klägerin ist weder Rechtsanwältin noch Vertreterin einer Gewerkschaft oder eines Arbeitgeberverbandes, so dass sie entsprechend dieser gesetzlichen Regelung nicht rechtswirksam die Wiederaufnahmeklage beim Landesarbeitsgericht erheben konnte. Obwohl die Klägerin durch das Landesarbeitsgericht auf diese Rechtslage vorweg hingewiesen worden war, sah sie keinen Anlass, die von ihr persönlich unterzeichnete Wiederaufnahmeklage zurückzunehmen.
Nachdem die Klägerin, trotz ordnungsgemäßer Ladung, zu dem Verhandlungstermin vom 23.01.2008 nicht erschienen war, ist auf Antrag der Gegenseite, ein unechtes Versäumnisurteil ergangen, zumal die Wiederaufnahmeklage an einem unbehebbaren Verfahrensmangel leidet.
Aufgrund der dementsprechenden Verwerfung ihrer Wiederaufnahmeklage hat die Klägerin gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens zu tragen.
Für die Zulassung der Revision fehlte es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.